Kirchensteuer
Die Kirchensteuer ist durch staatliche Gesetze geregelt
Das "Gesetz, die Besteuerung für allgemeine kirchliche Bedürfnisse betreffend" vom 18. Juni 1892, das durch Landesherrliche Verordnung vom 11. Dezember 1899 für die katholische Kirche im Großherzogtum Baden in Vollzug gesetzt worden war, ist die erste Grundlage, auf Grund der Kirchensteuer im Erzbistum Freiburg erhoben wurde.
Verfassungsrechtlich gewährleistet wird die Kirchensteuer in der Weimarer Reichsverfassung 1919 in Artikel 137, Abs. 6: „Die Religionsgemeinschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sind berechtigt, aufgrund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Steuern zu erheben“. Durch Art. 140 GG wurden diese Bestimmungen Bestandteil des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
Die Gesetzgebungshoheit für die konkrete Umsetzung der Kirchensteuer haben die Bundesländer. Die Erhebung der Kirchensteuer in Baden-Württemberg regelt das „Gesetz über die Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (Kirchensteuergesetz – KiStG)“.
Wer darf Kirchensteuer erheben?
Kirchensteuer erheben in Baden-Württemberg die Evangelische und Katholische Kirche, die Altkatholische Kirche, die freireligiösen Gemeinden bzw. Landesgemeinden Baden und die Israelitische Religionsgemeinschaft.
Wer zahlt Kirchensteuer in Deutschland?
Nur Kirchenmitglieder dürfen durch die staatlichen Gesetze zur Kirchensteuerzahlung verpflichtet werden. Mitglieder der katholischen Kirche, die in Deutschland lohn- oder einkommensteuerpflichtig sind, zahlen auch Kirchensteuer. Bei nichtselbständig Beschäftigten behält der Arbeitgeber die Kirchensteuer vom Lohn bzw. Gehalt ein und überweist sie an das Finanzamt. Im übrigen wird die Kirchensteuer gemeinsam mit der Einkommensteuer in einem verbundenen Steuerbescheid festgesetzt.
Die Finanzverwaltung leitet die eingehenden Kirchensteuern in anonymer Form und in einer Summe an die Kirchen weiter. Die Kirchen erfahren damit nicht, in welcher Höhe die einzelnen Kirchenmitglieder zum Kirchensteueraufkommen beitragen.
Höhe der Kirchensteuer
Bemessungsgrundlage im Sinne des Kirchensteuergesetzes ist die unter Berücksichtigung von § 51 a Einkommensteuergesetz ermittelte Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer.
Nach den staatlich genehmigten Kirchsteuerbeschlüssen der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg beträgt der Steuersatz der einheitlichen Kirchensteuer (§ 18 KiStG) für die römisch-katholische Kirche 8 % der Bemessungsgrundlage.
Die Absenkung der Einkommensteuer in den Jahren 2000 bis 2005 hat damit unmittelbar zu einer erheblichen Verminderung der Kirchensteuerbelastung für die Kirchenmitglieder geführt.
Kirchgeld
Im Kirchensteuergesetz ist eine weitere Kirchensteuerart, das Kirchgeld vorgesehen. Im Erzbistum Freiburg wird jedoch das Kirchgeld nicht erhoben.
Steuerbegünstigung der Kirchensteuer
Bei der Berechnung der Einkommensteuer wird die gezahlte Kirchensteuer unbeschränkt als „Sonderausgabe“ abgezogen. Dadurch verringert sich das zu versteuernde Einkommen und damit die an das Finanzamt zu zahlende Einkommensteuer.
nach oben