Home Erzbistum Freiburg
  Service 
  Kontakt 
  Intern 

Informationen zum kirchlichen Eherecht

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zum kirchlichen Eherecht,. insbesondere zu der so genannten "Nichtigkeitserklärung":



Was ist eine Ehe im katholischen Sinn?

 


Nach katholischer Lehre ist die Ehe ein Bund, durch den Mann und Frau miteinander eine umfassende Lebensgemeinschaft begründen. Sie ist auf das Wohl der Gatten und auf die Zeugung und Erziehung von Kindern hingeordnet. Die Ehe zwischen Getauften ist ein Sakrament. Wesenseigenschaften der Ehe sind die Einheit und die Unauflösbarkeit, die in der christlichen Ehe im Hinblick auf das Sakrament eine besondere Festigkeit erlangen. Die Kirche weiß sich der Weisung Jesu verpflichtet: „Was Gott verbunden hat, das darf der Mensch nicht trennen“ (Mt 19, 6; Mk 10, 9).



Was ist eine kirchliche Ehenichtigkeitserklärung?


Da die gültig geschlossene und vollzogene Ehe unauflösbar ist, gibt es keine kirchliche Ehescheidung. Es ist jedoch möglich, dass bei der Trauung gar keine gültige Ehe zustande kommt. Ein kirchliches Gericht kann daher nach sorgfältiger Prüfung zu der Feststellung gelangen, dass das Eheband von Anfang an nicht bestanden hat. Diese Feststellung nennt man Ehenichtigkeitserklärung.

Eine gültige Ehe kommt u. a. nicht zustande, wenn Eigenschaften oder Inhalte der Ehe ausgeschlossen werden, die nach Auffassung der katholischen Kirche wesentlich zur Ehe gehören (z. B. Unauflösbarkeit, Treuepflicht, Bereitschaft zum Kind) oder wenn ein oder beide Partner aufgrund organischer oder psychischer Störungen zur Führung einer Ehe als Lebens- und Liebesgemeinschaft unfähig sind. Solche Gründe müssen freilich schon bei der Eheschließung vorgelegen haben.



Was ist ein kirchlicher Ehenichtigkeitsprozess?


Beim kirchlichen Ehenichtigkeitsprozess handelt es sich um ein gerichtliches Verfahren, in dem geprüft und entschieden wird, ob eine Ehe nichtig ist. Die Nichtigkeit muss durch einwandfreie Zeugenaussagen oder andere Beweismittel wie Urkunden, Briefe, Gutachten usw. zweifelsfrei nachgewiesen werden.

 

Es geht also nicht darum, die Schuldfrage für das Scheitern der Ehe zu klären, sondern die Wahrheit über die Gültigkeit der Eheschließung zu finden. Der Prozess wird daher nicht gegen den anderen Partner geführt, sondern gegen die gesetzliche Vermutung, die rechtmäßig geschlossene Ehe sei gültig. Deswegen muss ein von Amts wegen beteiligter Ehebandverteidiger im Prozess alles vorbringen, was gegen die Nichtigkeit der Ehe spricht.



Wo ist der kirchliche Ehenichtigkeitsprozess zu führen?


Zuständig für die Durchführung eines kirchlichen Ehenichtigkeitsprozesses ist in der Regel das kirchliche Gericht (Offizialat) der Diözese, in welcher der Trauungsort oder der Wohnsitz der nichtklagenden Partei liegt. Unter bestimmten Voraussetzungen darf auch das Gericht den Prozess führen, in dessen Bereich die klagende Partei oder die meisten Zeugen wohnen.



Wie wird der Prozess eingeleitet?


Wer eine kirchliche Ehenichtigkeitserklärung anstrebt, sollte zunächst in einem Beratungsgespräch mit einem Mitarbeiter des Offizialates oder einem kirchenrechtlich versierten Anwalt klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ehenichtigkeitsverfahrens gegeben sind. Insbesondere muss ein kirchenrechtlich anerkannter Ehenichtigkeitsgrund benannt und ein hinreichendes Beweisangebot vorgelegt werden können. In einem solchen Gespräch können auch Hinweise für die Ausarbeitung der vorgeschriebenen Klageschrift gegeben werden.

 

Mit der Zulassung des Klageantrags zur gerichtlichen Verhandlung wird der Prozess eröffnet.

 

Vor der Einleitung eines kirchlichen Eheprozesses muss eine Wiederversöhnung der Partner unmöglich erscheinen, was nach der Ehescheidung angenommen wird. Die Parteien können sich im kirchlichen Verfahren durch einen Anwalt vertreten lassen, der im Kirchenrecht wirklich sachkundig und vom zuständigen Bischof eigens zugelassen sein muss.



Wird der geschiedene Ehepartner beteiligt?


Da beide Ehepartner in der Kirche Rechtsschutz genießen, wird die nichtklagende Partei über die Eröffnung des Ehenichtigkeitsverfahrens informiert. Sie hat die gleichen Rechte wie die klagende Partei, d. h. sie wird gerichtlich gehört, kann Beweisanträge stellen und erhält Einsicht in die Prozessakten. Sollte die nichtklagende Partei die Mitwirkung am Verfahren ablehnen, verhindert dies dessen Fortgang grundsätzlich nicht. Es ist allerdings möglich, dass ohne die Beteiligung der nichtklagenden Partei der Beweis nur sehr schwer oder gar nicht zu erbringen ist. Wer einen Ehenichtigkeitsprozess anstrengen will, sollte daher seinen geschiedenen Ehepartner darüber informieren und ihn zur Mitwirkung an dem Verfahren zu bewegen suchen.



Wer trägt die Beweislast?


Der klagenden Partei obliegt es, die Klagebehauptung zu beweisen. Es genügt nicht, lediglich die Namen und genauen Anschriften von möglichen Zeugen zu nennen, sondern es muss angegeben werden, in welchem Verhältnis diese zu den Parteien stehen und zu welchen Fragen sie gehört werden können. Die klagende Partei muss sich vergewissern, dass die Zeugen zur Aussage bereit sind, darf sie aber keinesfalls beeinflussen. Im Interesse der Wahrheitsfindung kann das Gericht von Amts wegen verpflichtet sein, zusätzliche Beweise zu erheben.



Gibt es eine Gerichtsverhandlung?


Eine mündliche Verhandlung, zu der die Parteien und Zeugen gemeinsam erscheinen, gibt es beim kirchlichen Eheprozess in der Regel nicht. Die Parteien und die von ihnen benannten Zeugen werden jeweils einzeln gehört und vereidigt. Die protokollierten Aussagen bilden mit möglichen anderen Beweismitteln (z. B. Briefe, Tagebucheinträge, ärztliche Atteste, Sachverständigengutachten) die Grundlage für die Entscheidung des aus drei Richtern bestehenden Gerichtes. Das Urteil wird den Parteien per Post zugestellt.



Ist die Angelegenheit mit dem Urteil abgeschlossen?


Ein Urteil, das erstmalig die Nichtigkeit der Ehe feststellt, wird dem zuständigen Berufungsgericht vorgelegt, das das Urteil prüft und es durch Dekret bzw. Urteil bestätigt oder nicht bestätigt. Wenn eine Partei mit dem Urteil nicht einverstanden ist, kann sie bei der nächsthöheren Instanz Berufung einlegen. Die zweite Instanz für das Freiburger Diözesangericht ist das Bischöfliche Offizialat Rottenburg-Stuttgart oder das Gericht der Römischen Rota.



Wie lange dauert der Prozess und was kostet er?


Ein Ehenichtigkeitsverfahren dauert bis zum erstinstanzlichen Urteil ca. zwölf Monate, soweit keine besonderen oder unvorhersehbaren Schwierigkeiten auftreten. Die zweitinstanzliche Entscheidung ist häufig innerhalb eines halben Jahres möglich.

 

Die Gerichtskosten, die immer die klagende Partei zu begleichen hat, betragen in der ersten Instanz 200 €; in allen weiteren Instanzen je 100 €. Ermäßigung oder Erlass der Gerichtskosten sind bei nachgewiesener Bedürftigkeit möglich. Es können allerdings noch Kosten für besondere Auslagen (z. B. Übersetzungen, Fachgutachten, Gebühren ausländischer Gerichte) hinzukommen. Das Gericht der Römischen Rota hat eine eigene Kostenordnung. Ein etwaiges Anwaltshonorar ist vom jeweiligen Mandanten zu tragen.


Welche Folgen haben Ehenichtigkeitsurteile?


Haben zwei Instanzen die Nichtigkeit einer Ehe festgestellt, können beide Partner unter den üblichen Voraussetzungen zu einer kirchlichen Wiederverheiratung zugelassen werden. Es muss aber sichergestellt sein, dass sie nunmehr mit ausreichendem Ehewillen heiraten. Wurde die Ehe aufgrund von Eheschließungsunfähigkeit eines Partners für nichtig erklärt, muss feststehen, dass diese Unfähigkeit nicht mehr besteht. Aus der für nichtig erklärten Ehe hervorgegangene Kinder gelten von Gesetzes wegen als ehelich. Die Ehe, deren Nichtigkeitserklärung durch Falschaussagen oder Beweismanipulation erschlichen wurde, bleibt vor Gott bestehen und bindet die Eheleute weiterhin; eine erneute Eheschließung ist dann unrechtmäßig.


(Stand: 10.12.2004)

Download:

(Informationen zur

kirchlichen Ehenichtigkeits-

erklärung als pdf-Datei)

 

 

Schoferstr. 2 79098 Freiburg Tel. 07 61 - 2188 -0 Fax 07 61 - 21 88 -505