
Dienstrechtliche Informationen für kirchlich angestellte Relgionslehrerinnen und Religionslehrer
Der Religionsunterricht ist eines der großen Aufgabenfelder der Erzdiözese Freiburg. So wird der Religionsunterricht, welcher verfassungsrechtlich >>> als ordentliches Lehrfach garantiert ist, sowohl von Lehrkräften des Landes als auch von kirchlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. übernommen.
Jede Woche unterrichten über 1.300 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Erzdiözese Freiburg, dies sind Gemeindereferentinnen/Gemeindeferenten, Pastoralreferentinnen/Pastoralreferenten, Geistliche und kirchliche Religionslehrerinnen/Religionslehrer, wöchentlich rund 11.400 Stunden katholischen Religionsunterricht (Statistik >>>) und damit rund 40 % des gesamten im Bereich unserer Erzdiözese erteilten katholischen Religionsunterricht.
Den über 700 kirchlich angestellten Religionslehrerinnen und Religionslehrern geben wir im folgenden gerne einen Überblick über dienstrechtliche Regelungen.




Vertragliches ...
Ihr Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach der Arbeitsvertragsordnung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg (AVO) sowie der Verordnung zur Überleitung der kirchlichen Beschäftigten in die AVO und zur Regelung des Übergangsrechts (AVO-ÜberleitungsVO) .
Neben den allgemein gültigen Regelungen sind durch die Verordnung zur Änderung und Neugliederung kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen in Anlage 4c der AVO die Dienstordnung für Lehrkräfte im Religionsunterricht sowie in Anlage 4d der AVO die Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte enthalten. Des weiteren gilt die Ordnung für Lehrkräfte im Religionsunterricht .
Gemäß § 96 Abs. 1 und Abs. 2 Schulgesetz Baden Württemberg ist der Religionsunterricht eine "res mixta", d.h. es liegt eine doppelte Zuständigkeit von Staat und Kirche vor. Dies wirkt sich auch auf Ihr Arbeitsverhältnis aus, so dass sich für unsere Lehrkräfte eine differenzierte Handhabung des sog. Dienstweges ergibt.
Für die Eingruppierung einer Religionslehrkraft ist die Ausbildung und der unterrichtliche Einsatz entscheidend.
Beim Eingruppierungsrecht handelt es sich seit dem 01.11.2008 um Übergangsrecht. Es wird unterschieden in Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis über den 31.10.2008 hinaus fortbesteht und in ab dem 1. November 2008 stattfindende Eingruppierungsvorgänge (Neueinstellungen, Umgruppierungen).
Für die erste Gruppe erfolgt die Zuordnung der Entgeltgruppe gemäß Anlage 1 zur AVO-ÜberleitungsVO (für Lehrkräfte Teil B) in Verbindung mit der Anlage 1 zur AVO (Vergütungsgruppenverzeichnis).
Für die zweite Gruppe erfolgt die Zuordnung der Entgeltgruppe gemäß Anlage 2 zur AVO-ÜberleitungsVO (für Lehrkräfte Teil B) in Verbindung mit der Anlage 1 zur AVO (Vergütungsgruppenverzeichnis) .
Alle stattfindenden Eingruppierungsvorgänge sind bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand (§ 14 Abs. 3 AVO-ÜberleitungsVO).
In der nachfolgenden Übersicht ist die Zuordnung zu den Entgeltgruppen darstellt. Tabelle.
Einige Lehrkräfte werden nicht nur einer, sondern mehreren Schulen zugewiesen. Eine der Schulen wird dann als Stammschule benannt. Beim Einsatz an mehreren Schulen kann Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten >>> sowie auf eine Ermäßigung aufgrund des Einsatzes an mehreren Schulen bestehen.
Musterbeispiel eines Antrages auf Fahrtkostenerstattung hier >>>
Entsprechend der Mitarbeitervertretungsordnung – MAVO – für die Erzdiözese Freiburg besteht eine gewählte Sondervertretung >>> der Religionslehrerinnen und Religionslehrer.
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| Ulrike Weismann
Erzbischöfliche Oberamtsrätin
Sachgebietsleiterin
Telefon: 0761 / 2188-219
ulrike.weismann@ordinariat-freiburg.de
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